AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der RheinRiff GmbH

 

(1)   Für alle Leistungen der RHEINRIFF GMBH gelten in folgender Reihenfolge:

    • der Inhalt eines zwischen den Parteien schriftlich geschlossenen Vertrages
    • die Auftragsbestätigung der RHEINRIFF GMBH
    • das Angebot der RHEINRIFF GMBH
    • diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen
    • die gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Bei Widersprüchen zwischen einzelnen Bestimmungen gehen die Bestimmungen des jeweils vorrangigen Dokuments vor. Im Übrigen gelten die Regelungen nachrangiger Dokumente ergänzend zu denjenigen der vorrangigen Dokumente. 

(2)   Innerhalb dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten:

    • die in Teil A dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Allgemeinen Bedingungen für alle Leistungen der RHEINRIFF GMBH und
    • ergänzend auch die in Teil B dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Catering-Bedingungen für alle Catering-Leistungen der RHEINRIFF GMBH und
    • ergänzend auch die in Teil C dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Location-Bedingungen für alle Leistungen der RHEINRIFF GMBH im Bereich der Location-Überlassung.

(3)   Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Rechtsverhältnisse zwischen der RHEINRIFF GMBH und dem Auftraggeber.

(4)   Vertragsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn sie von der RHEINRIFF GMBH ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.

(5)   Die Abnahme der Leistung des Auftragnehmers gilt als Anerkennung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(6)   Sofern in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von „uns“, „wir“ o.ä. oder dem „Vermieter“ die Rede ist, ist damit die RHEINRIFF GMBH gemeint.

 

Teil A Allgemeine Bedingungen

Diese Allgemeinen Bedingungen gelten für alle Leistungen der RHEINRIFF GMBH.

 

I. Angebot und Angebotsunterlagen / Vertragsschluss 

  1. Soweit sich aus unserem Angebot nichts anderes ergibt, ist es freibleibend. Mündliche oder fernmündliche Angebote bedürfen der unverzüglichen schriftlichen Bestätigung. 
  2. Werden Angebote nach den Angaben des Auftraggebers und dessen zur Verfügung gestellten Unterlagen ausgearbeitet, übernimmt die RHEINRIFF GMBH keinerlei Haftung für die Richtigkeit der erhaltenen Angaben und Unterlagen, es sei denn, deren Fehlerhaftigkeit und Ungeeignetheit wird vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht erkannt. ´
  3. Die Einholung eventuell erforderlicher behördlicher Genehmigungen, Konzessionen oder sonstiger Genehmigungen ist nur dann Bestandteil des Angebots, wenn dies ausdrücklich aufgeführt ist. Anderenfalls sind diese sämtlich Sache des Auftraggebers.
  4. Angebote, Planungen, Beschreibungen von Konzepten usw. bleiben, soweit ausdrücklich und schriftlich nichts anderes vereinbart ist, mit allen Rechten Eigentum der RHEINRIFF GMBH. Der Auftraggeber verpflichtet sich, jede anderweitige Verwertung in sämtlichen Formen zu unterlassen, insbesondere die Vervielfältigung und Verbreitung und die Weitergabe an Dritte sowie die Vornahme von Änderungen ohne ausdrückliche Zustimmung der RHEINRIFF GMBH. Bei Zuwiderhandlungen wird eine vom zuständigen Gericht zu bestimmende Vertragsstrafe fällig.
  5. Der Abschluss von Veranstaltungsverträgen bedarf zu seiner Wirksamkeit der Schriftform mit Unterschrift beider Vertragsparteien. Übersendet die RHEINRIFF GMBH noch nicht unterschriebene Ausfertigungen eines Vertragsvorschlags an den Mieter, kommt der Vertrag erst zustande, wenn der Mieter die zugesandten Vertragsexemplare unterschreibt, sie innerhalb des im Vertrag angegebenen Rücksendezeitraums an die RHEINRIFF GMBH sendet und eine gegengezeichnete Ausfertigung des Vertrags zurückerhält. Das Schriftformerfordernis gilt auch als erfüllt, wenn Vertragsexemplare als PDF-Dokument mit eingescannter Unterschrift per Email, der jeweils anderen Vertragspartei übermittelt werden. Dem Schriftformerfordernis ebenfalls gleichgestellt.
  6. Werden nachträgliche Ergänzungen oder Änderungen zum Vertrag vereinbart, gilt das Schriftformerfordernis als eingehalten, wenn die jeweilige Erklärung in elektronischer Form oder per Fax übermittelt und von der anderen Seite bestätigt wird. Mündliche Vereinbarungen sind auf gleiche Weise unverzüglich zu bestätigen. Die kurzfristige Anforderung und der Aufbau von medien- und veranstaltungstechnischen Einrichtungen können auch durch Übergabeprotokoll bestätigt werden.

 

II. Kreditgrundlage 

Voraussetzung der Leistungspflichten der RHEINRIFF GMBH ist die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers. Hat der Auftraggeber über seine Person oder über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht oder seine Zahlungen eingestellt, oder ist über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden, so ist die RHEINRIFF GMBH zur Leistungserbringung nicht verpflichtet. RHEINRIFF GMBH kann in diesen Fällen Vorkasse oder anderweit geeignete Sicherstellung des Vergütungsanspruchs verlangen.

 

III. Schutzrechte, Entwürfe, Konzeptionen 

  1. Planungen, Entwürfe, Zeichnungen, Konzeptbeschreibungen usw. bleiben mit allen Rechten im Eigentum der RHEINRIFF GMBH, und zwar auch dann, wenn sie dem Auftraggeber übergeben worden sind. Die Übertragung von Eigentums- und Nutzungsrechten bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
  2. Sofern schriftlich anderes nicht vereinbart ist, dürfen Änderungen von Planungen, Entwürfen, Konzepten usw. nur von der RHEINRIFF GMBH vorgenommen werden. Dies gilt auch dann, wenn diese Unterlagen in den Besitz bzw. in das Eigentum des Auftraggebers gelangt sind.
  3. Werden vom Auftraggeber Materialien oder Unterlagen zur Erbringung der Leistungen übergeben, so übernimmt der Auftraggeber die Gewähr dafür, dass durch die Herstellung und Lieferung der nach seinen Unterlagen erbrachten Leistungen Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
  4. Die RHEINRIFF GMBH ist nicht verpflichtet, nachzuprüfen, ob die vom Auftraggeber ausgehändigten Angaben und Unterlagen Schutzrechte Dritter verletzen.

 

IV. Zahlungsbedingungen 

  1. Die RHEINRIFF GMBH ist vorbehaltlich vereinbarter Vorauszahlungen, die unberührt bleiben, berechtigt, jede einzelne Leistung sofort nach deren Erbringung in Rechnung zu stellen.
  2. Rechnungsbeträge sind, soweit nichts anderes vereinbart wird, zehn Tage nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.
  3. Abzüge irgendwelcher Art sind ausgeschlossen. Anzahlungen werden nicht verzinst.
  4. Die RHEINRIFF GMBH ist im Falle des Zahlungsverzuges nach erfolgloser Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Pflichtverletzung zu verlangen. Zusätzlich sind auch in diesem Fall vereinbarte Stornokosten zu entrichten.

 

V. Aufrechnung und Abtretung

  1. Eine Aufrechnung mit bestrittenen und nicht rechtskräftig festgstellten Gegenforderungen ist für den Auftraggeber ausgeschlossen. Gleiches gilt für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten.
  2. Die Rechte des Auftraggebers aus diesem Vertragsverhältnis sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der RHEINRIFF GMBH übertragbar.

 

VI. Haftung 

  1. Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, auch von solchen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, beispielsweise aus Verzug, Pflichtverletzung oder Delikt, sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde und soweit keine wesentlichen Vertragspflichten der RHEINRIFF GMBH verletzt sind. Unter wesentlichen Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen zu verstehen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf, also die wesentlichen vertraglichen Hauptpflichten.
  2. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Schadensersatzpflicht der RHEINRIFF GMBH auf den nach Art der Vereinbarung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden begrenzt. Dies gilt nicht bei Vorliegen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung.
  3. Die Beschränkung der Haftung gilt in gleichem Umfang für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der RHEINRIFF GMBH. Bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet die RHEINRIFF GMBH nach den gesetzlichen Vorschriften.
  4. Für mangelhafte Lieferungen bzw. Leistungen von Fremdbetrieben, die die RHEINRIFF GMBH im Auftrag des Kunden eingeschaltet hat, wird keine Haftung übernommen, sofern der RHEINRIFF GMBH nicht eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Auswahl und Überwachung der Fremdbetriebe nachgewiesen wird. Der Auftraggeber kann gegebenenfalls die Abtretung der Ansprüche der RHEINRIFF GMBH gegenüber dem Fremdbetrieb verlangen.
  5. Sind lediglich Planung bzw. Erstellung einer Konzeption Vertragsgegenstand, so ist keinerlei Haftung der RHEINRIFF GMBH begründet. Sie steht insoweit nur dafür ein, dass sie in der Lage ist, Planungen bzw. Konzepte entsprechend zu realisieren.
  6. Bedient der Auftraggeber sich der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der RHEINRIFF GMBH, um in seinen Räumen auf eigenen Wunsch und ohne Veranlassung der RHEINRIFF GMBH Veränderungen vorzunehmen, indem z.B. Mobiliar aus- oder umgeräumt wird, so ist eine Haftung der RHEINRIFF GMBH ausgeschlossen.
  7. Durch Arbeitskampf oder höhere Gewalt verursachte Störungen hat die RHEINRIFF GMBH nicht zu vertreten.
  8. Soweit die Haftung nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Unterauftragnehmer der RHEINRIFF GMBH.
  9. Alle gegen die RHEINRIFF GMBH gerichteten Ansprüche aus vertraglicher Pflichtverletzung verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, sofern sie nicht auf vorsätzlichem Verhalten beruhen.
  10. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und –beschränkungen in Ziffer 1 bis 9 gelten nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder der Gesundheit von Personen.

 

VII. Datenschutz 

  1. Zur Erfüllung der vertraglich vereinbarten Geschäftszwecke erfolgt auch die Verarbeitung der vom Auftraggeber an die RHEINRIFF GMBH übermittelten personenbezogen Daten im Einklang mit den Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Der Auftraggeber ist seinerseits verpflichtet, alle Betroffenen, deren Daten an die RHEINRIFF GMBH im Zuge der Geschäftsbeziehung übermittelt werden, über die Datenverarbeitung und die entsprechenden Zwecke durch die RHEINRIFF GMBH zu informieren.
  2. Dienstleister und Erfüllungsgehilfen der RHEINRIFF GMBH erhalten von der RHEINRIFF GMBH zur Erbringung ihrer Leistungen erforderlichenfalls personenbezogene Daten des Auftraggebers und seiner Ansprechpartner übermittelt, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist oder den berechtigten Interessen einer oder beider Vertragsparteien oder eines Dritten nach Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO entspricht. Zusätzlich nutzt die RHEINRIFF GMBH die Daten des Auftraggebers zur gegenseitigen Information und Kommunikation sowie für eigene begleitende Angebote.
  3. Die RHEINRIFF GMBH behält sich vor, die Daten des Auftraggebers und der von ihm benannten Ansprechpartner zusätzlich auch für eigenes Marketing und für die Zusendung von Werbung zu nutzen. Der Betroffene hat das Recht, jederzeit Widerspruch gegen die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zum Zwecke des Marketings und der Werbung zu erheben. In diesem Fall werden die personenbezogenen Daten nicht mehr für diese Zwecke verarbeitet. Der Widerspruch kann formfrei erfolgen und sollte möglichst als E-Mail an datenschutz@rheinriff.de gesendet werden.
  4. Die RHEINRIFF GMBH verarbeitet und speichert alle personenbezogenen Daten, die sie vom Auftraggeber erhält, solange es für die Erfüllung der vertraglichen und gesetzlichen Pflichten erforderlich ist. Diese Daten werden unter Beachtung steuerrechtlicher und handelsrechtlicher Vorschriften in der Regel nach fünf Jahren von der RHEINRIFF GMBH gelöscht, sofern die Geschäftsbeziehung nicht fortgesetzt wird oder im Einzelfall längere Speicherfristen gelten.
  5. Sollte ein Betroffener mit der Speicherung oder dem Umgang mit seinen personenbezogenen Daten nicht einverstanden sein oder diese unrichtig geworden sein, wird die RHEINRIFF GMBH auf eine entsprechende Weisung hin die Löschung oder Sperrung der Daten veranlassen oder die notwendigen Korrekturen vornehmen. Auf Wunsch erhält der Betroffene unentgeltlich Auskunft über alle personenbezogenen Daten, die die RHEINRIFF GMBH über ihn gespeichert hat.

 

VIII. Höhere Gewalt, Einschränkung der Energieversorgung

  1. Höhere Gewalt ist ein von außen auf das Vertragsverhältnis massiv einwirkendes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann.
  2. Kann eine Veranstaltung infolge von höherer Gewalt zum vereinbarten Termin nicht durchgeführt werden, sind beide Seiten berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, soweit kein Einvernehmen über die Verlegung der Veranstaltung erzielt wird.
  3. Im Fall des Rücktritts oder der Verlegung bleibt der Auftraggeber zum Ausgleich bereits entstandener Aufwendungen auf Seiten der RHEINRIFFF GMBH. verpflichtet. Zu den Aufwendungen zählen die anfallenden Kosten für bereits beauftragte externe Leistungen sowie die Kosten der die RHEINRIFF GMBH für die Vorbereitung der Durchführung der Veranstaltung. Diese können unabhängig von ihrer tatsächlichen Höhe mit bis zu 25 % der vereinbarten Entgelte pauschal abgegolten werden, soweit der Veranstalter nicht widerspricht. Erfolgt deren Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand, besteht keine Begrenzung der Höhe nach. Im Übrigen werden beide Vertragsparteien von ihren Zahlungs- und Leistungsplichten frei.
  4. Die Anzahl der anwesenden Besucher sowie der Ausfall von Referenten, Vortragenden, Künstlern und sonstiger Teilnehmer der Veranstaltung liegen in der Risikosphäre des Auftraggebers. Letzteres gilt auch für von außen auf die Veranstaltung einwirkende Ereignisse wie Demonstrationen und Bedrohungslagen, die in der Regel durch die Art der Veranstaltung deren Inhalte und die mediale Wahrnehmung der Veranstaltung beeinflusst werden. Dem Auftraggeber wird der Abschluss einer Unterbrechungs- und Ausfallversicherung für seine Veranstaltung empfohlen, soweit er die damit verbundenen finanziellen Risiken entsprechend absichern möchte.
  5. Einem Fall von höherer Gewalt gleichgestellt ist die Unterbrechung oder erhebliche Einschränkung der Energieversorgung für die Versammlungsstätten und/oder die Produktionsstätten des Caterings, insbesondere durch Eingriffe in das Versorgungsnetz und durch hoheitliche Anordnungen, die außerhalb der Einflusssphäre der RHEINRIFF GMBH liegen. Die Geltendmachung von Schadensersatz und die Erstattung von Aufwendungen sind in einem solchen Fall für beide Vertragsparteien ausgeschlossen.

 

IX. Schlussbestimmungen 

  1. Sollten einzelne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder einzelne Bestimmungen in Einzelaufträgen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, lässt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages unberührt. An die Stelle der nicht einbezogenen oder unwirksamen Bestimmung soll eine Regelung treten, die dem Inhalt der ursprünglichen Bestimmung – insbesondere auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten – möglichst nahe kommt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.
  2. Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für Abweichungen vom Schriftformerfordernis.
  3. Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich deutschem materiellen Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und unter Ausschluss abweichender Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts (IPR).
  4. Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Düsseldorf, soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

 

 

Teil B Catering-Bedingungen

Diese Catering-Bedingungen finden neben den in Teil A enthaltenen Allgemeinen Bedingungen Anwendung auf alle Catering-Leistungen der RHEINRIFF GMBH. Weitere zwischen den Parteien möglicherweise getroffene vertragliche Vereinbarungen, insbesondere zur Anmietung oder sonstigen Nutzung von Räumen und/oder Flächen (Locations) einschließlich der dafür geltenden Location-Bedingungen, gelten daneben.

 

I. Mietweise Überlassung 

  1. Alle von der RHEINRIFF GMBH angelieferten Materialien und Gegenstände mit Ausnahme der Speisen und Getränke stehen und bleiben im Eigentum der RHEINRIFF GMBH oder deren Erfüllungsgehilfen und werden nur leih- bzw. mietweise überlassen.
  2. Solchermaßen leih- bzw. mietweise überlassene Gegenstände (z.B. Geschirr, Besteck, Gläser, Tischwäsche und dergleichen), hat der Auftraggeber pfleglich zu behandeln und unverzüglich nach Beendigung der Veranstaltung zurückzugeben. Für beschädigte, zerstörte oder verloren gegangene Gegenstände hat der Auftraggeber vollen Ersatz in Höhe der Wiederherstellungskosten (bei Beschädigungen) bzw. in Höhe der Neuanschaffungskosten (bei Zerstörung oder Verlust) zu leisten.
  3. Rückgabebestätigungen der RHEINRIFF GMBH erfolgen stets nur unter Vorbehalt einer konkreten Überprüfung.
  4. Mietgebühren werden nach Kalendertagen berechnet. Als Mietbeginn gilt der Tag der Übernahme, als Mietende der Tag der Rückgabe der Mietsache. Bei verspäteter Rückgabe der Mietsache wird für jeden weiteren Tag die volle Mietgebühr eines Tages geschuldet.
  5. Die RHEINRIFF GMBH ist berechtigt, für die Dauer der mietweisen Überlassung von Gegenständen vor deren Überlassung eine angemessene Kaution zu verlangen. Die Kaution ist unverzinslich.

 

II. Preise 

  1. Alle Preise und Preisangaben verstehen sich auch ohne ausdrückliche Bezeichnung als solche in EURO netto ohne gesetzliche Steuern und Abgaben und ohne sonstige, eventuell anfallende öffentlich-rechtlichen Nebenabgaben.
  2. Die Angebotspreise haben nur bei ungeteilter und unveränderter Bestellung Gültigkeit.
  3. Liegen zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses und dem der vertragsgemäßen Lieferung mehr als vier Monate, so ist die RHEINRIFF GMBH berechtigt, den vereinbarten Preis angemessen zu erhöhen. Das gilt insbesondere dann, wenn die eigenen Beschaffungskosten der RHEINRIFF GMBH höher sind als bei Vertragsschluss angenommen.
  4. Verzögert sich der Beginn oder Fortgang der Leistungserbringung aus Gründen, die nicht von der RHEINRIFF GMBH zu vertreten sind, so ist sie berechtigt, den hierdurch eingetretenen Mehraufwand gesondert zu berechnen. Maßgebend sind dann die am Tage der Ausführung gültigen Berechnungssätze der RHEINRIFF GMBH.
  5. Im Angebot nicht veranschlagte Leistungen, die auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden sowie Mehraufwendungen, die bedingt sind durch unrichtige Angaben des Auftraggebers oder sonstiger Dritter, durch unverschuldete Transportverzögerungen, nicht termin- oder fachgerechte Vorleistungen des Auftraggebers oder sonstiger Dritter, soweit diese nicht Erfüllungsgehilfen der RHEINRIFF GMBH sind, sind vom Auftraggeber zusätzlich zu zahlen. Dies gilt insbesondere auch für Kosten und Gebühren zur Einholung erforderlicher behördlicher Genehmigungen und Konzessionen, soweit diese Gegenstand der Leistung der RHEINRIFF GMBH sind.
  6. Dienstleistungen und Besorgungen, die für den Auftraggeber auf dessen Verlangen im Rahmen der Planung und Durchführung des Vertrages ausgeführt werden, sind gesondert zu vergüten. Für insoweit verauslagte Beträge ist die RHEINRIFF GMBH berechtigt, eine Vorlageprovision zu berechnen. Die RHEINRIFF GMBH ist weiter berechtigt, im Namen des Auftraggebers derartige Leistungen an Drittunternehmen zu vergeben.

 

III. Leistungserbringung und Ausführung   

  1. Genannte Termine für die Erbringung der Leistungen gelten grundsätzlich nur annähernd, es sei denn, es werden schriftlich feste Termine vereinbart.
  2. Mit vom Auftraggeber nach Vertragsschluss vorgebrachten Änderungen oder Umstellungen der Ausführung verlieren auch fest vereinbarte Ausführungs-/ Lieferungstermine die Verbindlichkeit. Gleiches gilt für von der RHEINRIFF GMBH nicht zu vertretende Behinderungen, insbesondere für die nicht rechtzeitige Zurverfügungstellung von Unterlagen, erforderlicher behördlicher Genehmigungen und Materialien des Auftraggebers.
  3. Treten von der RHEINRIFF GMBH oder deren Vorlieferanten bzw. Subunternehmern nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb auf, insbesondere Arbeitsaußenstände, Streik und Aussperrung sowie Fälle höherer Gewalt, die auf einem unvorhergesehenen und unverschuldeten Ereignis oder unverschuldeten behördlichen Anordnungen beruhen und zu schweren Betriebsstörungen führen, so verlängert sich die Lieferungs-/ Fertigstellungsfrist entsprechend. Wird aufgrund der genannten Störungen die Vertragserfüllung unmöglich, so sind beide Parteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Die RHEINRIFF GMBH hat in diesem Falle Anspruch auf die Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen, wobei zu den erbrachten Leistungen neben Kosten für die Angebotserstellung auch Ansprüche Dritter zählen, die die RHEINRIFF GMBH im Vertrauen auf die Durchführung des Vertrages beauftragt hat. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind beiderseits ausgeschlossen.
  4. Gegenstände des Auftraggebers, die im Rahmen der Leistungserbringung Verwendung finden sollen, müssen von diesem zum vereinbarten Termin frei Versendungsstelle angeliefert werden. Die RHEINRIFF GMBH ist zur Rücklieferung solcher Gegenstände nicht verpflichtet. Wird sie vom Auftraggeber nicht mit der Rücklieferung beauftragt, so erfolgt diese unfrei ab Verwendungsort auf Gefahr des Auftraggebers.
  5. Kann die versandbereite Ware aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zur Auslieferung gebracht werden, geht die Gefahr am Tage der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. Die Leistungen der RHEINRIFF GMBH gelten nach Zustellung der Versandbereitschaftsanzeige an den Auftraggeber als erfüllt.

 

IV. Abnahme/ Übergabe 

  1. Die Abnahme bzw. Übergabe erfolgt regelmäßig förmlich und unverzüglich nach Leistungserbringung/Anlieferung. Der Auftraggeber verpflichtet sich, am Abnahmetermin selbst teilzunehmen oder sich von einem entsprechend bevollmächtigten Beauftragten vertreten zu lassen. Insoweit wird ausdrücklich anerkannt, dass auch ein Abnahmetermin kurz vor Veranstaltungsbeginn nicht unangemessen ist.
  2. Eventuell noch ausstehende Teilleistungen oder zu Recht gerügte Mängel werden schnellstmöglich nachgeholt bzw. beseitigt. Sofern sie die Gesamtleistung nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen sie nicht zur Verweigerung der Abnahme.
  3. Hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung ohne vorhergehende förmliche Abnahme in Benutzung genommen, insbesondere mit dem Verzehr der gelieferten bzw. zubereiteten Speisen und Getränke begonnen, so gilt die Abnahme mit der Benutzungshandlung als erfolgt.

 

V. Gewährleistung 

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Lieferungen und Leistungen der RHEINRIFF GMBH bei Lieferung bzw. Abnahme zu prüfen und etwa festgestellte Mängel unverzüglich, gegebenenfalls mündlich am Einsatzort oder fernmündlich mitzuteilen und der RHEINRIFF GMBH Gelegenheit zu geben, die entsprechenden Feststellungen zu treffen.
  2. Als Gewährleistung kann der Auftraggeber grundsätzlich nur Nacherfüllung verlangen. Die Art und Weise der sachgerechten Nacherfüllung richtet sich nach dem Ermessen der RHEINRIFF GMBH. Ihr steht die Ersatzlieferung jederzeit offen. Weitergehende Ansprüche kann der Auftraggeber nur dann geltend machen, wenn zwei Nachbesserungsversuche wegen desselben Mangels fehlgeschlagen sind.
  3. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich erklärt, stellen Produktbeschreibungen, Muster oder Präsentationen keine Beschaffenheitsvereinbarung, Garantieerklärung oder Eigenschafts-zusicherung dar.
  4. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Mängel, die beim Auftraggeber durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung oder unsachgemäße Behandlung oder unsachgemäße Lagerung entstehen. In gleicher Weise erstreckt sich die Gewährleistung nicht auf zumutbare Abweichungen in Form, Maßen, Aussehen, Konsistenz, Geschmack und sonstige Beschaffenheit der Waren, insbesondere der Lebensmittel.
  5. Erfolgt die Mängelrüge verspätet oder wurden bei Abnahme Vorbehalte wegen bekannter Mängel nicht gemacht, so erlöschen die Gewährleistungsansprüche gänzlich. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber selbst Änderungen vornimmt oder der RHEINRIFF GMBH die Feststellung und Nachbesserung der Mängel erschwert bzw. unmöglich macht, was in der Regel bei einer Mängelrüge bezüglich nicht versteckter Mängel erst nach Beendigung der Veranstaltung der Fall ist.

 

VI. Kündigung/ Stornierung 

  1. Soweit Stornierungskosten vereinbart sind, ist der Auftraggeber jederzeit zur Kündigung des Vertrages berechtigt. In diesem Fall gelten die im Auftrag oder diesen Bedingungen vereinbarten Stornierungskosten. Das Recht zur Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
  2. Befinden sich die Parteien in einem vorvertraglichen Verhältnis und bricht der Auftraggeber dieses, gleich aus welchem Grund, ab, so behält die RHEINRIFF GMBH sich die Geltendmachung eines angemessenen Schadenersatzes bis zu einer Höhe von 10 % der vereinbarten Vergütung vor.
  3. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Vertragsparteien unberührt. In Fällen, in denen der wichtige Grund noch beseitigt werden kann, ist Voraussetzung jedoch, dass zuvor eine entsprechende schriftliche Aufforderung zur Beseitigung des wichtigen Grundes in angemessener Frist erfolgt und die Frist fruchtlos verstrichen ist.
  4. Im Falle der Kündigung aus wichtigem Grund durch die RHEINRIFF GMBH oder des Rücktritts aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen sind die im Auftrag vereinbarten Stornierungskosten fällig. Das Recht zur Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.

 

Teil C Location-Bedingungen

Diese Location-Bedingungen finden neben den in Teil A enthaltenen Allgemeinen Bedingungen Anwendung auf alle Miet- und sonstigen Nutzungsverhältnisse, soweit in dem zu Grunde liegenden Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrag keine anderslautenden Vereinbarungen getroffen werden.

Diese Location-Bedingungen enthalten in Abschnitt I die Allgemeinen Mietbedingungen, in Abschnitt II die organisatorischen und technischen Sicherheitsbestimmungen und in Abschnitt III die Hausordnung der RHEINRIFF GMBH. Geregelt werden die Rechte und Pflichten zwischen Vermieterin und Mieter unter besonderer Berücksichtigung der Vorschriften der Nordrhein-Westfälischen Sonderbauverordnung (nachfolgend auch SBauVO genannt). 

Weitere zwischen den Parteien möglicherweise getroffene vertragliche Vereinbarungen, insbesondere in Catering-Aufträgen über Catering-Leistungen einschließlich der dafür geltenden CateringBedingungen, gelten daneben.

 

I. ALLGEMEINE MIETBEDINGUNGEN

 

1. Geltungsbereich

 

Die vorliegenden Allgemeinen Mietbedingungen der RHEINRIFF GMBH gelten für die Überlassung von Veranstaltungshallen, Räumen und Flächen in und auf dem RHEINRIFF Gelände.

 

Sie gelten zudem für die Erbringung veranstaltungsbegleitender Dienst- und Werkleistungen bei Veranstaltungen sowie für die Bereitstellung mobiler Einrichtungen und Technik. 

 

2. Vertragspartner, Mieter, Entscheidungsbefugter Vertreter

 

2.1   Vertragspartner sind die RHEINRIFF GMBH und der im Vertrag bezeichnete Mieter. Führt der Mieter die Veranstaltung für einen Dritten durch (z. B. als Agentur), hat er dies gegenüber der RHEINRIFF GMBH offenzulegen und den Dritten schriftlich, spätestens bei Vertragsabschluss, gegenüber der RHEINRIFF GMBH zu benennen. Der Mieter bleibt als Vertragspartner der RHEINRIFF GMBH für alle Pflichten verantwortlich, die dem „Mieter“ nach dem Wortlaut dieser dieser Bedingungen obliegen. Ein Wechsel des Mieters oder eine unentgeltliche oder entgeltliche Überlassung der Versammlungsstätte ganz oder teilweise an einen Dritten bedarf der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung der RHEINRIFF GMBH.

2.2   Der Mieter hat der RHEINRIFF GMBH vor der Veranstaltung einen mit der Leitung der Veranstaltung entscheidungsbefugten Vertreter namentlich schriftlich zu benennen, der auf

Anforderung der RHEINRIFF GMBH die Funktion und Aufgaben des Veranstaltungsleiters nach Maßgabe der nordrhein-westfälischen Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (SBauVO) wahrnimmt.

2.3   Die Pflichten, die dem Mieter nach diesen Bedingungen obliegen, können im Fall der Nichterfüllung zur Einschränkung oder Absage der Veranstaltung führen.

 

3. Reservierungen, Vertragsabschluss

 

3.1    Mündliche, elektronische oder schriftliche Reservierungen für einen bestimmten Veranstaltungstermin halten nur die Option für den späteren Vertragsabschluss offen. Sie werden nur zeitlich befristet vergeben und sind im Hinblick auf den späteren Vertragsabschluss unverbindlich. Sie enden spätestens mit Ablauf der in der Reservierung oder der im Vertrag genannten (Rücksende-) Frist. Ein Anspruch auf Verlängerung einer ablaufenden Option besteht nicht. Reservierungen und Veranstaltungs-Optionen sind nicht auf Dritte übertragbar. Die mehrmalige Durchführung einer Veranstaltung oder die mehrmalige Bereitstellung von Räumen und Flächen zu bestimmten Terminen begründen keine Rechte für die Zukunft, soweit im Vertrag hierzu keine individuelle Regelung getroffen ist.

3.2   Zur Überlassung des Mietobjekts, der Einrichtungen und Ausstattungsgegenstände bedarf es eines schriftlichen Mietvertrages, dessen Bestandteil diese Location-Bedingungen einschließlich der darin enthaltenen allgemeinen Mietbedingungen, organisatorischen und technischen Sicherheitsbestimmungen und der Hausordnung sind. 

 

4. Vertragsgegenstand

 

4.1   Gegenstand des Vertrags ist die Überlassung von Flächen und Räumen innerhalb der Versammlungsstätte, zu dem vom Mieter genannten Nutzungszweck, sowie die Erbringung veranstaltungsbegleitender Leistungen. Die Überlassung der Versammlungsstätte, von Veranstaltungsflächen und -räumen erfolgt auf Grundlage behördlich genehmigter Rettungswege- und Bestuhlungspläne mit festgelegter Besucherkapazität, zu dem vom Mieter angegebenen Nutzungszweck. Die exakte Bezeichnung des Nutzungsobjektes, der maximalen Besucherkapazitäten und des Nutzungszwecks erfolgt schriftlich im Vertrag oder als Anlage zum Vertrag. Werden keine Angaben zu Besucherkapazitäten getroffen, kann der Mieter unter Darlegung seiner Veranstaltungsplanung jederzeit die bestehenden, genehmigten Rettungswege- und Bestuhlungspläne einsehen. Verordnungsrechtliche und hoheitliche Anordnungen zur Reduzierung von Besucherkapazitäten sind zu beachten. Der Mieter hat sicherzustellen, dass für seine Veranstaltung keinesfalls mehr als die zulässige Besucherzahl in die Versammlungsstätte eingelassen werden.

4.2   Für die Nutzung allgemeiner Verkehrsflächen, Wege, Toiletten, Garderoben und Eingangsbereiche auf dem RHEINRIFF Gelände erhält der Mieter ein eingeschränktes Nutzungsrecht für die Dauer seiner Veranstaltung. Der Mieter hat insbesondere die Mitbenutzung dieser Flächen durch Dritte zu dulden. Finden in der Versammlungsstätte zeitgleich mehrere Veranstaltungen statt, hat jeder Mieter sich so zu verhalten, dass es möglichst zu keiner gegenseitigen Störung der jeweils anderen Veranstaltung kommt. Der Mieter hat keinen vertraglichen Anspruch darauf, dass die Veranstaltung eines anderen Mieters eingeschränkt wird. 

4.3   Eine Änderung des im Vertrag bezeichneten Veranstaltungstitels, des Zeitraums der Veranstaltung, der Veranstaltungsart, vereinbarter Veranstaltungsinhalte, des Nutzungszwecks oder ein Wechsel des Vertragspartners sowie jede Art der „Drittüberlassung“ (z. B. entgeltlich oder unentgeltlich Untervermietung) bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der RHEINRIFF GMBH. Die Zustimmung kann ohne Angaben von Gründen verweigert werden. Eine Zustimmung ist nur möglich, wenn die Interessen der RHEINRIFF GMBH, insbesondere im Hinblick auf bereits bestehende oder geplante Veranstaltungen, nicht beeinträchtigt werden.

 

5. Übergabe, pflegliche Behandlung, Rückgabe

 

5.1   Vor der Veranstaltung, in der Regel mit Beginn des Aufbaus, kann jede Vertragspartei die gemeinsame Begehung und Besichtigung der überlassenen Veranstaltungsbereiche sowie der Notausgänge und Rettungswege verlangen. Stellt der Mieter Mängel oder Beschädigungen am Vertragsgegenstand fest, sind diese der RHEINRIFF GMBH unverzüglich schriftlich zur Kenntnis zu geben. Beide Seiten können die Anfertigung eines Übergabeprotokolls verlangen, in welchem der Zustand und eventuelle Mängel oder Beschädigungen festzuhalten sind. Wird auf die Erstellung eines Übergabeprotokolls verzichtet, ist davon auszugehen, dass über die üblichen Gebrauchsspuren hinausgehend zum Zeitpunkt der Begehung keine erkennbaren Mängel vorhanden sind. Stellt der Mieter zu einem späteren Zeitpunkt Schäden fest oder verursachen er oder seine Besucher einen Schaden, ist der Mieter zur unverzüglichen Anzeige gegenüber der RHEINRIFF GMBH verpflichtet. Dem Mieter wird empfohlen, erkennbare Vorschäden zu fotografieren und diese der RHEINRIFF GMBH möglichst vor der Veranstaltung elektronisch anzuzeigen und zu übermitteln.

5.2   Der Mieter trägt dafür Sorge, dass die an ihn überlassenen Bereiche der Versammlungsstätte inklusive der darin und darauf befindlichen Einrichtungen pfleglich behandelt und in einem sauberen Zustand gehalten werden. Alle Arten von Schäden sind unverzüglich der RHEINRIFF GMBH anzuzeigen. Besteht die unmittelbare Gefahr einer Schadensausweitung, hat der Mieter die zur Minderung der Schadensfolgen erforderlichen Sofortmaßnahmen unverzüglich einzuleiten. 

5.3   Alle für die Veranstaltung eingebrachten Gegenstände, Aufbauten und Dekorationen sind bis zum vereinbarten Abbauende restlos zu entfernen und der ursprüngliche Zustand ist wiederherzustellen. In der Versammlungsstätte verbliebene Gegenstände können zu Lasten des Mieters kostenpflichtig entfernt werden. Wird der Vertragsgegenstand nicht rechtzeitig in geräumtem Zustand zurückgegeben, hat der Mieter in jedem Fall eine dem Nutzungsentgelt entsprechende Nutzungsentschädigung zu leisten. Bei besonderer Verschmutzung der Versammlungsstätte, die über das veranstaltungsbedingt übliche Maß hinausgeht, ist die RHEINRIFF GMBH dem Mieter gegenüber berechtigt, einen Reinigungszuschlag zu erheben. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche im Fall von Beschädigungen oder verspäteter Rückgabe des Vertragsgegenstands bleibt vorbehalten. Eine stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses bei verspäteter Rückgabe ist ausgeschlossen. Die Vorschrift des § 545 BGB findet keine Anwendung.

 

6. Nutzungsentgelte, Zahlungen

 

6.1   Das vereinbarte Entgelt, einschließlich der zu leistenden Vorauszahlungen, ergibt sich aus dem Vertrag oder aus einer „Leistungs- und Kostenübersicht“, die als Anlage dem Vertrag beigefügt ist. 

6.2   Der Umfang und die vom Mieter zu tragenden Kosten für etwaige personelle Sicherheitsleistungen (z.B. Ordnungsdienst, Sanitätsdienst, Brandsicherheitswache) hängen von der Art der Veranstaltung, der Anzahl der Besucher und den veranstaltungsspezifischen Anforderungen und Risiken im Einzelfall ab. Die Festlegung des Umfangs gegebenenfalls notwendiger Sicherheitsmaßnahmen erfolgt im Zuge der Bewertung der Veranstaltung durch die RHEINRIFF GMBH in Abstimmung mit den für die Sicherheit und den Brandschutz zuständigen Stellen.

6.3   Soweit im Vertrag nicht abweichend vereinbart, sind alle Zahlungen durch den Mieter innerhalb von 10 Tagen auf das Konto der RHEINRIFF GMBH zu leisten. Bei Zahlungsverzug ist die RHEINRIFF GMBH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB gegenüber Unternehmen und gewerblich handelnden Personen gemäß § 288 (5) BGB sowie eine Verzugspauschale in Höhe von 40,- € zu berechnen. Gegenüber Privatpersonen ist die RHEINRIFF GMBH berechtigt, bei verspäteter Zahlung Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB zu verlangen.

6.4   Zur Sicherung ihrer Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ist die RHEINRIFF GMBH berechtigt, vor der Veranstaltung angemessene Sicherheitsleistungen zu verlangen. 

 

7. Kartenvorverkauf, Besucherzahlen

 

7.1   Der Kartenvorverkauf und der Kartenverkauf bei öffentlichen Veranstaltungen obliegen dem Mieter. 

7.2   Die Einhaltung der für die Veranstaltung festgelegten genehmigungspflichtigen Aufplanung (Bestuhlungspläne) sowie die maximal zulässigen Besucherzahlen sind wesentliche Vertragspflichten des Mieters. Der Mieter ist verpflichtet, bei öffentlichen Veranstaltungen mit Kartenvorverkauf vor Beginn des Kartenvorverkaufs den Bestuhlungsplan mit der RHEINRIFF GMBH abzustimmen. 

 

8. Vermarktung und Werbung, Sponsoren

 

8.1   Die Werbung für die Veranstaltung liegt in der Verantwortung des Mieters. Werbemaßnahmen auf dem Gelände, am Gebäude oder an Wänden, Fenstern, Säulen etc. bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die RHEINRIFF GMBH. 

8.2   Die Errichtung und Anbringung von Werbetafeln oder Plakaten durch den Mieter ist nur aufgrund gesonderter Vereinbarung mit der RHEINRIFF GMBH zulässig (vgl. Ziffer 8.1). Der Mieter trägt im Hinblick auf alle von ihm angebrachten Werbemaßnahmen in der Versammlungsstätte die Verkehrssicherungspflicht. Hierzu zählt auch die besondere Sicherungspflicht bei sturmartigen Windverhältnissen. 

8.3   Der Mieter hält die RHEINRIFF GMBH unwiderruflich von allen Ansprüchen frei, die dadurch entstehen, dass die Veranstaltung oder die Werbung für die Veranstaltung gegen Rechte Dritter (insbesondere Urheberrechte, Bild- und Namensrechte, Markenrechte, Wettbewerbsrechte, Persönlichkeitsrechte) oder sonstige gesetzliche Vorschriften verstößt. Die Freistellungsverpflichtung erstreckt sich auch auf alle etwaig anfallenden Abmahn-, Gerichts- und Rechtsverfolgungskosten.

8.4   Aufnahmen der Versammlungsstätte und ihren Einrichtungen zur gewerblichen Verwendung sowie deren Logos und Namen dürfen nur mit ausdrücklicher, vorheriger, schriftlicher Zustimmung durch die RHEINRIFF GMBH gemacht und verwendet werden. 

8.5   Bild- und Tonaufnahmen für Zwecke der Übertragung, Weiterverbreitung oder Aufzeichnung für alle Medien und Datenträger wie z. B. Hörfunk, Fernsehen, Internet, virtuelle und physische Speichermedien sind unabhängig davon, ob sie entgeltlich oder unentgeltlich erfolgen, zuvor durch die RHEINRIFF GMBH schriftlich genehmigen zu lassen. 

8.6   Die RHEINRIFF GMBH ist berechtigt, in ihrem Veranstaltungsprogramm, auf allen analogen und digitalen Werbeträgern auf die Veranstaltung hinzuweisen, soweit der Mieter nicht schriftlich widerspricht.

8.7 Die RHEINRIFF GMBH ist berechtigt, kostenlos zum Zweck der Vermarktung der Versammlungsstätte, Bild- und Tonaufnahmen von der Veranstaltung anzufertigen und diese zu verbreiten, sofern der Mieter nicht schriftlich widerspricht. Es erfolgt eine vorherige Abstimmung mit dem Mieter.

8.8   Werbung des Mieters für Dritte oder Drittveranstaltungen innerhalb der Versammlungsstätte bedarf der Zustimmung durch die RHEINRIFF GMBH. Der Mieter hat keinen Anspruch darauf, dass bestehende Eigen- und Fremdwerbung der RHEINRIFF GMBH abgehängt, verändert oder während der Veranstaltung eingeschränkt wird. 

 

9. Bewirtschaftung, Garderobe

 

9.1   Das Recht zur gastronomischen Bewirtschaftung der Versammlungsstätte einschließlich der zugehörigen Freiflächen steht allein der RHEINRIFF GMBH und den mit der RHEINRIFF GMBH vertraglich verbundenen Gastronomieunternehmen zu.

9.2   Die Bewirtschaftung der Besuchergarderobe erfolgt grundsätzlich durch die RHEINRIFF GMBH und die mit ihr vertraglich verbundenen Servicefirmen. Der Mieter kann gegen Übernahme der Bewirtschaftungskosten verlangen, dass die Besuchergarderobe mit Personal besetzt wird. Für Wertgegenstände, Geld oder Schlüssel in Taschen oder abgegebener Garderobe übernimmt die RHEINRIFF GMBH keine Haftung.

 

10. Behördliche Erlaubnisse, gesetzliche Meldepflichten, GEMA

 

10.1   Der Mieter hat für die Veranstaltung alle behördlich und gesetzlich vorgeschriebenen Melde-, Anzeige- und Genehmigungspflichten auf eigene Kosten zu erfüllen. 

10.2   Der Mieter hat die zum Zeitpunkt der Veranstaltung geltenden einschlägigen Vorschriften, insbesondere solche der Landesbauordnung, des Arbeitsschutzgesetzes, der Gewerbeordnung, des Jugendschutzgesetzes und der Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften sowie die Vorschriften der SBauVO, einzuhalten.

10.3   Der Mieter trägt die aus der Durchführung der Veranstaltung entstehenden Steuern. Für alle durch den Mieter beauftragten Künstler ist die Entrichtung anfallender Künstlersozialabgaben an die Künstlersozialkasse sowie die Entrichtung von Einkommens- und Umsatzsteuer für beschränkt steuerpflichtige (ausländische) Künstler ebenfalls alleinige Sache des Mieters.

10.4   Die rechtzeitige Anmeldung und Entrichtung der Gebühren für die Aufführung oder Wiedergabe leistungsschutzrechtlich geschützter Werke bei der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) – bzw. bei der GVL (Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH) sind alleinige Pflichten des Mieters. Die RHEINRIFF GMBH kann rechtzeitig vor der Veranstaltung den schriftlichen Nachweis der Anmeldung der Veranstaltung bei der GEMA bzw. GVL, den schriftlichen Nachweis der Rechnungsstellung durch die GEMA bzw. GVL oder den schriftlichen Nachweis der Entrichtung der Gebühren gegenüber der GEMA bzw. GVL vom Mieter verlangen. 

10.5   Ist der Mieter zum Nachweis der Gebührenzahlung nicht bereit oder hierzu nicht in der Lage, kann die RHEINRIFF GMBH vom Mieter die Zahlung einer Sicherheitsleistung in Höhe der voraussichtlich anfallenden GEMA- bzw. GVL-Gebühren rechtzeitig bis spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung verlangen.

 

11. Funknetze/W-LAN 

 

11.1   Der Mieter ist nicht berechtigt ohne Zustimmung der RHEINRIFF GMBH eigene Funknetzwerke oder W-LAN-Netze aufzubauen bzw. W-LAN-Access-Points in Betrieb zu nehmen. Sollten diese Netze ohne Genehmigung in Betrieb gehen, können sie ohne Vorankündigung außer Betrieb genommen werden. Die Geltendmachung von

Schadenersatzforderungen auf Grund von Störungen bleibt vorbehalten.

11.2   Mieter, die den Internetanschluss (LAN oder W-LAN) der Versammlungsstätte nutzen oder ihren Besuchern/Gästen zur Verfügung stellen, sind dafür verantwortlich, dass keine missbräuchliche Nutzung erfolgt, insbesondere durch die Verletzung von Urheberrechten, das

       Verbreiten oder Herunterladen von geschützten oder verbotenen Inhalten oder durch das

Besuchen von Webseiten mit strafrechtlich relevanten Inhalten. Wird die RHEINRIFF GMBH für Verstöße des Mieters, seiner Veranstaltungsbesucher, -gäste oder sonstiger „im Lager“ des Mieters stehender Nutzer in Anspruch genommen, ist die RHEINRIFF GMBH vom Mieter gegenüber allen finanziellen Forderungen, einschließlich etwaiger Rechtsverfolgungskosten, freizustellen. 

 

12. Haftung des Mieters, Versicherung

 

12.1   Der Mieter trägt die Verkehrssicherungspflicht in der Versammlungsstätte hinsichtlich aller von ihm eingebrachten Einrichtungen, Aufbauten, Abhängungen und Ausschmückungen sowie für den gefahrlosen Ablauf seiner Veranstaltung.

12.2 Der Mieter hat die Versammlungsstätte in dem Zustand an die RHEINRIFF GMBH zurückzugeben, indem er sie von der RHEINRIFF GMBH übernommen hat. Der Mieter haftet für alle Schäden, die durch ihn, seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen oder durch die Teilnehmer seiner Veranstaltung im Zusammenhang mit der Veranstaltung verursacht werden. Die Anwendung von § 831 Absatz 1 Satz 2 BGB ist ausgeschlossen.

12.3   Veranstaltungsbedingte Schäden liegen in der Risikosphäre des Mieters, soweit sie in der Art der Veranstaltung, ihrer Teilnehmer oder in den Inhalten oder Abläufen der Veranstaltung begründet sind. Der Mieter haftet insoweit auch für Schäden, die durch Ausschreitungen oder infolge von Demonstrationen gegen die Veranstaltung oder durch vergleichbare durch die Veranstaltung veranlasste Geschehnisse entstehen. 

12.4   Der Umfang der Haftung des Mieters umfasst neben Personenschäden und Schäden an der Versammlungsstätte und ihren Einrichtungen auch Schäden, die dadurch entstehen, dass Veranstaltungen Dritter oder übliche Geschäftsbetrieb der RHEINRIFF GMBH nicht oder nicht wie geplant durchgeführt werden können.

12.5   Der Mieter stellt die RHEINRIFF GMBH von allen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung entstehen, soweit diese vom Mieter, seinen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen oder von Teilnehmern oder Besuchern zu vertreten sind. 

Ein etwaiges Mitverschulden der RHEINRIFF GMBH und seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ist anteilig der Höhe nach zu berücksichtigen. Die Verantwortung der RHEINRIFF GMBH, für den sicheren Zustand und Unterhalt der Versammlungsstätte zu sorgen, bleibt ebenfalls unberührt.

12.6   Der Mieter ist zum Abschluss einer deutschen Veranstalter-Haftpflichtversicherung für die Dauer der Veranstaltung einschließlich Auf- und Abbau der Veranstaltung verpflichtet. Die erforderlichen Mindestdeckungssummen betragen:

 

  • Personen- und Sachschäden in Höhe von mindestens 10.000.000,- Euro (zehn Millionen Euro) und für
  • Vermögensschäden in Höhe von mindestens 500.000,- Euro (fünfhunderttausend Euro)

 

Der Abschluss der Versicherung bewirkt keine Begrenzung der Haftung des Mieters im Verhältnis zu der RHEINRIFF GMBH oder gegenüber Dritten. Der Abschluss der Versicherungen ist der RHEINRIFF GMBH bei Vertragsabschluss, spätestens jedoch vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn unaufgefordert durch Vorlage einer Kopie des jeweiligen Versicherungsscheins nachzuweisen. Der RHEINRIFF GMBH steht das Recht zu, bei nicht fristgemäßem Nachweis der Versicherung, die erforderliche Versicherung zu Lasten und auf Kosten des Mieters abzuschließen oder den Veranstaltungsvertrag außerordentlich zu kündigen.

 

13. Haftung der RHEINRIFF GMBH 

 

13.1   Die verschuldensunabhängige Haftung der RHEINRIFF GMBH auf Schadensersatz für verborgene Mängel (§ 536 a Absatz 1, 1. Alternative BGB) an der Versammlungsstätte und ihrer Einrichtungen bei Vertragsabschluss ist ausgeschlossen. Der Anspruch auf Minderung der Entgelte wegen Mängeln ist hiervon nicht betroffen, soweit der RHEINRIFF GMBH bei Erkennbarkeit und Behebbarkeit des Mangels dieser Mangel oder die Minderungsabsicht während der Dauer der Überlassung der Versammlungsstätte angezeigt wird. 

13.2   Die RHEINRIFF GMBH übernimmt keine Haftung bei Verlust oder Beschädigung der vom Mieter eingebrachten Gegenstände, Einrichtungen, Aufbauten oder sonstigen Wertgegenstände, soweit nicht eine entgeltliche oder besondere Verwahrungsvereinbarung getroffen wurde. Auf Anforderung des Mieters kann ein nach § 34a GewO zugelassenes Bewachungsunternehmen mit der Bewachung fremden Eigentums auf Kosten des Mieters beauftragt werden.

13.3   Die RHEINRIFF GMBH haftet auf Schadenersatz für Sach- und Vermögensschäden, die ein Mieter auf Grund einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung der RHEINRIFF GMBH erleidet oder wenn die RHEINRIFF GMBH ausdrücklich eine Garantieerklärung für die zu erbringenden Leistungen übernommen hat. Eine weitergehende Haftung der RHEINRIFF GMBH auf Schadenersatz ist, mit Ausnahme der Haftung für Personenschäden sowie im Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ausgeschlossen. Unter wesentlichen Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen zu verstehen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf, also die wesentlichen vertraglichen Hauptpflichten.

13.4   Sind Personenschäden oder die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten durch die RHEINRIFF GMBH zu vertreten, haftet die RHEINRIFF GMBH abweichend von Ziffer 13.3 nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen auch bei einer Pflichtverletzung, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruht. Bei Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten ist die Schadenersatzpflicht der RHEINRIFF GMBH für Fälle einfacher Fahrlässigkeit allerdings auf den, nach Art der vertraglichen Vereinbarung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden begrenzt. 

13.5   Die Haftungsbeschränkungen nach den vorstehenden Ziffern 13.3 und 13.4 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und der Erfüllungsgehilfen der RHEINRIFF GMBH.

 

14. Stornierung, Rücktritt, außerordentliche Kündigung

 

14.1   Führt der Mieter aus einem von der RHEINRIFF GMBH nicht zu vertretenden Grund die Veranstaltung zum vereinbarten Zeitpunkt nicht durch, so ist er verpflichtet, eine pauschalierte Ausfallentschädigung zu leisten. Gleiches gilt, wenn der Mieter vom Vertrag zurücktritt oder ihn außerordentlich kündigt, ohne dass ihm hierzu ein individuell vereinbartes oder zwingendes gesetzliches Kündigungs- oder Rücktrittsrecht zusteht. Die Ausfallentschädigung setzt sich zusammen aus dem vereinbarten (Netto-}Mietentgelt für die Überlassung von Räumen und Flächen und dem zu erwartenden Schaden, welcher der RHEINRIFF GMBH  infolge des Gastronomieausfalls entsteht. Sie  beträgt der Höhe nach

 

  • bis zu 6 Monate vor Veranstaltungsbeginn 25%
  • bis zu 3 Monate vor Veranstaltungsbeginn 50%
  • bis zu 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn 75%
  • danach 100%

 

für entgangene Mietentgelte. Soweit im Cateringvertrag oder in den Catering-Bedingungen der RHEINRIFF GMBH nicht abweichend vereinbart, bemisst sich die pauschalierte Ausfallentschädigung infolge des Cateringausfalls wie folgt sauf 25.000,- € pro gebuchtem Veranstaltungstag.  

 

Die Stornierung, Kündigung oder der Rücktritt bedürfen der Schriftform und müssen innerhalb der genannten Fristen bei der RHEINRIFF GMBH eingegangen sein. Dem Mieter bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist oder der Aufwand niedriger ist als die geforderte Ausfallentschädigung.

14.2   Ist der RHEINRIFF GMBH abweichend von § 14.1 ein höherer Schaden entstanden, so ist sie berechtigt, statt der pauschalierten Ausfallentschädigung den Schaden in entsprechender Höhe darzulegen und vom Mieter ersetzt zu verlangen.

14.3   Infolge der Veranstaltungsabsage entstandene Kosten für bereits beauftragte Leistungen Dritter (Ordnungsdienst, Sanitätsdienst, Feuerwehr, Garderobenpersonal, Technik etc.) sind vom Mieter auf Nachweis im Einzelfall zu erstatten.

14.4   Gelingt es der RHEINRIFF GMBH, die Versammlungsstätte zu einem stornierten Termin anderweitig einem Dritten entgeltlich zu überlassen, bleibt der Schadenersatz gemäß § 14.1 bis 14.3 bestehen, soweit die Überlassung an den Dritten auch zu einem anderen Veranstaltungstermin möglich war und/oder nicht den gleichen Deckungsbeitrag erbringt.

14.5   Die RHEINRIFF GMBH ist berechtigt, bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, den Vertrag außerordentlich zu kündigen oder vom Vertrag zurückzutreten, insbesondere wenn:

a)   die vom Mieter zu erbringenden Zahlungen (Nutzungsentgelte, Vorauszahlungen, Sicherheitsleistungen etc.) nicht rechtzeitig entrichtet worden sind,

b)   der Nachweis          des       Abschlusses      und      Bestehens        der       vereinbarten Veranstaltungshaftpflichtversicherung nicht erfolgt,

c)   die für die Veranstaltung erforderlichen behördlichen Genehmigungen oder Erlaubnisse nicht vorliegen oder die Durchführung der Veranstaltung aufgrund nicht von der RHEINRIFF GMBH verschuldeter behördlicher Anordnungen unmöglich wird,

d)   der im Vertrag bezeichnete Nutzungszweck ohne die Zustimmung der RHEINRIFF GMBH wesentlich geändert wird,

e)   der Mieter bei Vertragsabschluss, insbesondere bei Angabe des Nutzungszwecks, im Vertrag verschwiegen hat, dass die Veranstaltung durch eine „radikale, politische, religiöse oder scheinreligiöse“ Vereinigung durchgeführt wird oder entsprechende Veranstaltungsinhalte aufweist,

f)   gegen gesetzliche Vorschriften oder gegen Sicherheits- und Brandschutzbestimmungen durch den Mieter verstoßen wird,

h)   der Mieter seinen gesetzlichen und behördlichen – nur soweit diese in Verbindung mit der Veranstaltung stehen – oder vertraglich übernommenen Mitteilungs-, Anzeige- und Zahlungspflichten gegenüber der RHEINRIFF GMBH oder gegenüber Behörden nicht nachkommt,

i)   das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mieters eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde und der Mieter oder an seiner statt der Insolvenzverwalter seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht oder nicht fristgerecht nachkommt.

 

14.6   Macht die RHEINRIFF GMBH von ihrem Rücktritts- oder Kündigungsrecht aus einem der in Ziffer 14.5 genannten Gründe Gebrauch, bleibt der Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Entgelte bestehen, die RHEINRIFF GMBH muss sich jedoch ersparte Aufwendungen anrechnen lassen.

14.7   Die RHEINRIFF GMBH ist vor der Erklärung des Rücktritts oder einer außerordentlichen Kündigung zu einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung gegenüber dem Mieter verpflichtet, soweit der Mieter unter Berücksichtigung der Gesamtumstände in der Lage ist, den zum Rücktritt bzw. zur außerordentlichen Kündigung berechtigenden Grund unverzüglich zu beseitigen.

 

15. Datenverarbeitung, Datenschutz

 

15.1   Die RHEINRIFF GMBH überlässt dem Mieter das im Vertrag bezeichnete Objekt zur Durchführung von Veranstaltungen und erbringt veranstaltungsbegleitende Dienstleistungen durch eigene Mitarbeiter sowie durch beauftragte Dienstleister. Zur Erfüllung der vertraglich vereinbarten Geschäftszwecke erfolgt auch die Verarbeitung der vom Mieter an die RHEINRIFF GMBH übermittelten personenbezogenen Daten, im Einklang mit den Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Der Mieter ist seinerseits verpflichtet, alle Betroffenen, deren Daten an die RHEINRIFF GMBH im Zuge der Planung und Durchführung der Veranstaltung übermittelt werden, über die in Ziffer 15.2 bis 15.5 bestimmten Zwecke zu informieren.

15.2   Dienstleister für veranstaltungsbegleitende Services erhalten von der RHEINRIFF GMBH, zur Erbringung ihrer Leistungen personenbezogene Daten des Mieters und seiner entscheidungsbefugten Ansprechpartner übermittelt, soweit dies zur Vertragsdurchführung erforderlich ist oder den berechtigten Interessen einer oder beider Vertragsparteien oder Dritter des Mieters nach Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO entspricht. Zusätzlich nutzt die RHEINRIFF GMBH die Daten des Mieters zur gegenseitigen Information und Kommunikation vor, während und nach einer Veranstaltung sowie für eigene veranstaltungsbegleitende Angebote.

15.3   Personenbezogene Daten des Mieters, des Veranstaltungsleiters, seiner entscheidungsbefugten Ansprechpartner können auch zur Abstimmung des jeweiligen Sicherheitskonzepts für die Veranstaltung den zuständigen Stellen/Behörden, insbesondere der Polizei, der Feuerwehr, dem Ordnungsamt sowie dem Sanitäts-/ und Rettungsdienst übermittelt werden.

15.4   Die RHEINRIFF GMBH behält sich vor, die Daten des Mieters und der von ihm benannten entscheidungsbefugten Ansprechpartner zusätzlich zu den in Ziffer 15.1 bis 15.3 genannten Zwecken auch für eigenes Marketing und für die Zusendung von Werbung zu nutzen. Der Betroffene hat das Recht, jederzeit Widerspruch gegen die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke des Marketings und der Werbung einzulegen. In diesem Fall werden die personenbezogenen Daten nicht mehr für diese Zwecke verarbeitet. Der Widerspruch kann formfrei erfolgen und sollte möglichst als E-Mail an datenschutz@rheinriff.de gesendet werden.

15.5   Die RHEINRIFF GMBH verarbeitet und speichert alle personenbezogenen Daten, die sie vom Mieter erhält, solange es für die Erfüllung der vertraglichen und gesetzlichen Pflichten erforderlich ist. Diese Daten werden unter Beachtung steuerlicher und handelsrechtlicher Vorschriften in der Regel nach 5 Jahren von der RHEINRIFF GMBH gelöscht, sofern die Geschäftsbeziehung nicht fortgesetzt wird oder im Einzelfall längere Speicherfristen gelten.

15.6   Sollte ein Betroffener mit der Speicherung oder dem Umgang mit seinen personenbezogenen Daten nicht einverstanden oder diese unrichtig geworden sein, wird die RHEINRIFF GMBH auf eine entsprechende Weisung hin die Löschung oder Sperrung der Daten veranlassen oder die notwendigen Korrekturen vornehmen. Auf Wunsch erhält der Betroffene unentgeltlich Auskunft über alle personenbezogenen Daten, die die RHEINRIFF GMBH über ihn gespeichert hat.

 

II. ORGANISATORISCHE UND TECHNISCHE SICHERHEITSBESTIMMUNGEN

1. Bindungswirkung

1.1   Die vorliegenden Sicherheitsbestimmungen sind verbindlich für alle Mieter, die im Mietobjekt Veranstaltungen durchführen. Sie sind stets Bestandteil der Location-Bedingungen und des zu Grunde liegenden Mietvertrags. Zusätzliche Forderungen zur Sicherheit und zum Brandschutz für eine Veranstaltung können von Seiten der Ordnungsdienststellen, der Baubehörden und der Brandschutzdienststellen gestellt werden, insbesondere wenn sich aus der Art der geplanten Veranstaltung eine besondere Gefährdung für Personen und Sachwerte ergeben kann. Sie sind vom Mieter zu beachten.

1.2   Es sind alle veranstaltungs- und versammlungsstättenrechtlichen Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Aus Gründen der Sicherheit der Veranstaltungsteilnehmer und des vorbeugenden Brandschutzes kann die Durchführung einer Veranstaltung von der Vermieterin oder durch die zuständigen Ordnungsbehörden untersagt werden, wenn vorgefundene Mängel bis zu Beginn der Veranstaltung nicht beseitigt worden sind.

1.3   Der Mieter hat für die vollständige Umsetzung aller an die Veranstaltung gestellten Anforderungen auf eigene Kosten zu sorgen. 

 

2. Mitteilungs- und Anzeigepflichten des Mieters

Der Mieter verpflichtet sich, spätestens 4 Wochen vor der Veranstaltung der Vermieterin alle organisatorisch und sicherheitstechnisch notwendige Angaben schriftlich mitzuteilen. 

 

3. Verantwortliche Personen

3.1   Der Mieter ist verantwortlich für das gesamte Veranstaltungsprogramm und den sicheren, reibungslosen Ablauf der Veranstaltung einschließlich der Vorbereitung und nachfolgenden

Abwicklung. Der Mieter ist Veranstalter gem. § 38 SBauVO. Er hat sämtliche zum Zeitpunkt der Veranstaltung geltenden einschlägigen Vorschriften, insbesondere solche der Sonderbauverordnung, der Landesbauordnung und der Gewerbeordnung sowie die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften in eigener Verantwortung einzuhalten. Gleiches gilt für die Befolgung bzw. Erfüllung behördlicher Anordnungen, Auflagen und Bedingungen. 

3.2   Der Mieter hat der Vermieterin einen Mitarbeiter zu benennen, der als „Veranstaltungsleiter“ während der Auf- und Abbauphase und während des Veranstaltungsbetriebs die Verpflichtungen nach den Vorschriften des § 38 SBauVO wahrnimmt. Der Veranstaltungsleiter hat an der Besichtigung des Mietobjekts (siehe § 1 Nr. 3 der allgemeinen Mietbedingungen) teilzunehmen und sich mit der Versammlungsstätte vertraut zu machen. 

3.3   Der Veranstaltungsleiter des Mieters sorgt für die Einhaltung der Vorschriften der SBauVO und die Beachtung behördlicher Anordnungen während der Veranstaltung. Er ist zur Anwesenheit während des Betriebs verpflichtet, muss jederzeit erreichbar sein und hat gegebenenfalls notwendige Entscheidungen in Abstimmung mit der Vermieterin, Behörden und externen Hilfskräften (Feuerwehr, Polizei, Bauamt, Amt für öffentliche Ordnung, Sanitätsdienst) zu treffen. Der Veranstaltungsleiter des Mieters ist zur Einstellung des Veranstaltungsbetriebs verpflichtet, wenn eine Gefährdung von Personen in der Versammlungsstätte dies erforderlich macht, wenn sicherheitstechnisch notwendige Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen nicht funktionieren oder wenn Betriebsvorschriften der SBauVO (siehe hierzu auch Ziffer 4) nicht eingehalten werden (können). Er hat die externen Stellen (Feuerwehr, Polizei, Sanitätsdienst) und den ihm benannten Ansprechpartner der Vermieterin unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die Sicherheit oder die Gesundheit von Personen gefährdet oder beeinträchtigt sind. Name und Telefon-Nummer des Veranstaltungsleiters sind mit Abschluss des Mietvertrags spätestens jedoch 4 Wochen vor der Veranstaltung schriftlich der Vermieterin mitzuteilen.

3.4   Der Auf- oder Abbau bühnen-, studio-, beleuchtungs- oder sonstiger technischer Einrichtungen in der Location einschließlich technischer Proben müssen von mindestens einem

Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik geleitet und beaufsichtigt werden. Hierzu hat der

Mieter nach Maßgabe des § 39 SBauVO mindestens einen „Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik“ zu stellen und namentlich der Vermieterin zu benennen. Er hat zudem einen technisch Beauftragten des Vermieters hinzuzuziehen und die Kosten hierfür zu tragen.

 

4. Sicherheitstechnische Betriebsvorschriften

4.1     Der An- und Abtransport sowie das Anbringen und Entfernen von Dekorationen und Gegenständen aller Art darf nur mit Genehmigung der Vermieterin und nur unter der Aufsicht von Mitarbeitern der Vermieterin geschehen.

4.2     Die Anfahrtswege und Bewegungsflächen für die Feuerwehr müssen ständig freigehalten werden. Fahrzeuge und Gegenstände, die auf den Rettungswegen und den Sicherheitsflächen abgestellt sind, werden auf Kosten und Gefahr des Besitzers entfernt. Hydranten in der Versammlungsstätte und im Freigelände dürfen nicht verbaut, unkenntlich oder unzugänglich gemacht werden.

4.3     Für die Aufplanung und Bestuhlung der Versammlungsstätte sind die genehmigten Rettungswege- und Bestuhlungspläne verbindlich. Eine Änderung des Rettungswege– und Bestuhlungsplans bedarf der schriftlichen Genehmigung des Vermieters und regelmäßig einer zusätzlichen baubehördlichen Genehmigung. Eine Überbelegung der Versammlungsstätte ist strengstens verboten. Dies gilt sowohl für sitzplatzbestuhlte Veranstaltungen wie auch für Stehplatzveranstaltungen. 

4.4     Dem Mieter obliegt auf seine Kosten die Einholung von Bau-Genehmigungsanträgen zur Änderung der Hallenaufplanung oder zum Aufbau von eingebrachten Podien, Podesten und Tribünen beim zuständigen Bauaufsichtsamt.

4.5     Für die Aufplanung einer Ausstellung sind vom Mieter rechtzeitig (mindestens 4 Wochen vor Veranstaltungs- bzw., sofern früher, Mietbeginn) Verteilungspläne in dreifacher Fertigung einzureichen. Aus diesen Plänen müssen die Gänge und deren Abmessungen, die Stellwände und die Ausgänge genau ersichtlich sein. Notwendige Installationen für die Stände sind Sache des Mieters, ebenso die gegebenenfalls entstehenden Betriebskosten. Die Aufplanung und der Standbau unterliegen den besonderen Anforderungen der SBauVO. Sie bedürfen der Genehmigung durch die Vermieterin und im Einzelfall durch die Bauaufsicht. 

4.6     Notausgänge, Notausstiege, Hallengänge und Treppenhäuser sind jederzeit freizuhalten. Die Türen im Zuge von Rettungswegen müssen von innen leicht in voller Breite geöffnet werden können. Rettungswege, Ausgangstüren, Notausstiege und deren Kennzeichnung dürfen nicht versperrt, verhängt oder sonst unkenntlich gemacht werden. Gänge dürfen zu keinem Zeitpunkt durch abgestellte oder in den Gang hineinragende Gegenstände eingeengt werden. Alle Gänge dienen im Gefahrfall als Rettungswege. 

4.7     Heißarbeiten: Schweiß-, Schneid-, Löt-, Auftau- und Trennschleifarbeiten sind in der Versammlungsstätte verboten. Ausnahmen sind nur nach vorheriger Anmeldung und nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Vermieterin zulässig. 

4.8     Das Schlagen von Löchern sowie Einschlagen von Nägeln, Haken und dergleichen in Hallenböden, -wänden und –decken ist unzulässig. Bolzenschießen ist ebenfalls nicht gestattet. Das Auflegen von Teppichen oder anderem Dekorationsmaterial unmittelbar auf den Hallenboden durch den Mieter hat so zu erfolgen, dass keine Rutsch-, Stolper- oder Sturzgefahr für Personen entsteht. Klebemittel und sonstige Rückstände müssen restlos entfernt werden. Der Nachweis (Zertifikat) der Schwerentflammbarkeit für Bodenbeläge bzw. Teppiche ist vom Mieter zu erbringen. 

4.9     Technische Einrichtungen: alle technischen Einrichtungen der Versammlungsstätte dürfen grundsätzlich nur vom Personal der Vermieterin bedient werden, dies gilt auch für ein Anschließen an das Licht- oder Kraftnetz. Die Bedienung technischer Einrichtungen der Versammlungsstätte durch das Personal des Mieters bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch die Vermieterin. Für den Anschluss und Betrieb elektrischer Anlagen sind die Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (DIN VDE) sowie die Unfallverhütungsvorschriften (UVV) des Hauptverbandes der Berufsgenossenschaften maßgebend. Entsprechende Arbeiten dürfen nur durch qualifiziertes Personal (Elektrofachkräfte) durchgeführt werden.

4.10   Sicherheitseinrichtungen: Sprinkleranlagen, Feuermelder, Feuerlöscheinrichtungen, Auslösungspunkte der Rauchabzugseinrichtungen, Rauchmelder, Schließvorrichtungen der Hallentore und andere Sicherheitseinrichtungen, deren Hinweiszeichen sowie die grünen Notausgangskennzeichen müssen jederzeit zugänglich und sichtbar sein; sie dürfen nicht versperrt, verhängt oder sonst unkenntlich gemacht werden. Die Wirkung automatischer Feuerlöschanlagen darf nicht beeinträchtigt werden. 

4.11   Podien, Podeste, Tribünen und sonstige Aufbauten, die der Mieter in die Versammlungsstätte einbringt, bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Vermieterin und gegebenenfalls des Bauamtes. Sie sind so standsicher zu errichten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit, nicht gefährdet werden. Für die statische Sicherheit ist der Mieter verantwortlich und nachweispflichtig. Die Anforderungen der SBauVO bezüglich der genannten Einrichtungen und die DIN 4102 (Brandverhalten von Baustoffen, Bauteilen) sind unbedingt zu beachten und einzuhalten. 

4.12   Deckenlasten und Abhängungen sind vom Mieter mit Angabe der Einzellasten und Hängepunkten frühzeitig anzumelden. Die Vermieterin ist berechtigt (aber nicht verpflichtet), diese Angaben auf statische Realisierbarkeit zu prüfen. Die Vermieterin behält sich vor, alle Einbauten durch einen Sachkundigen der Anschlagtechnik prüfen zu lassen. Entstehende Kosten gehen zu Lasten des Mieters. 

4.13   Materialanforderungen: Zur Ausschmückung der Veranstaltung verwendete Dekorationen, Ausstattungen und Vorhänge müssen mindestens aus schwer entflammbarem Material (nach DIN 4102) bestehen. Ausschmückungen in notwendigen Fluren, Gängen und Treppenräumen (Rettungswegen) müssen aus nichtbrennbaren Materialien bestehen. Materialien, die wiederholt zur Verwendung kommen, sind erneut auf ihre schwere Entflammbarkeit zu prüfen und erforderlichenfalls neu zu imprägnieren. Die Vermieterin kann darauf bestehen, dass der Mieter entsprechende Zertifikate bzgl. der Schwerentflammbarkeit von Gegenständen der Vermieterin vorlegt. Unter oder auf Bühnen und Podesten dürfen kein Abfall oder Reststoffe oder sonstige Stoffe aus brennbaren Materialien lagern.

4.14   Ausschmückungen müssen von Zündquellen, wie Scheinwerfern, so weit entfernt sein, dass das Material durch diese nicht entzündet werden kann. Ausschmückungen müssen unmittelbar an Wänden, Decken oder Ausstattungen angebracht werden. Frei im Raum hängende Ausschmückungen sind nur zulässig, wenn sie einen Abstand von mindestens 2,50 m zum Fußboden haben. Ausgenommen von Satz 2 und 3 dieser Regelung sind Bühnendekorationen. 

4.15   Fahrzeuge mit Diesel‐ und Ottomotoren dürfen nur in die Halle eingebracht werden, wenn sie entsprechend umgerüstet sind: Tank leer und mit Stickstoff befüllt, Batterie abgeklemmt.

4.16   Brennbare Verpackungsmaterialien und Abfälle sind vom Mieter unverzüglich aus den Mieträumen zu entfernen. 

4.17   Beseitigung nicht genehmigter Bauteile, Materialien: Eingebrachte Aufbauten, Einrichtungen, Ausstattungen und Ausschmückungen (Materialien) in der Halle, die nicht genehmigt sind oder diesen technischen Anforderungen oder der SBauVO nicht entsprechen, sind zum Aufbau in der Versammlungsstätte nicht zugelassen und müssen zu Lasten des Mieters gegebenenfalls beseitigt oder geändert werden. Dies gilt auch bei einer Ersatzvornahme durch den Vermieter. 

4.18   Verwenden von offenem Feuer, brennbaren Flüssigkeiten, Gasen und Pyrotechnik sowie explosionsgefährlichen Stoffen ist verboten. Das Verwendungsverbot gilt nicht, soweit das Verwenden von offenem Feuer, brennbaren Flüssigkeiten und Gasen sowie pyrotechnischen Gegenständen in der Art der Veranstaltung begründet ist und der Mieter die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen im Einzelfall mit der Vermieterin und der Feuerwehr vorab schriftlich abgestimmt hat. Bei allen Veranstaltungen vor Stuhlreihen besteht grundsätzlich ein Rauch- und Feuerverbot. Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände muss durch den Mieter bei der Behörde beantragt werden und muss durch eine nach Sprengstoffrecht geeignete Person überwacht werden. Es sind die Nachweise über den Inhaber des Erlaubnisscheins und des Befähigungsscheins vorzulegen.

4.19   Lautstärke bei Musikveranstaltungen: Veranstalter von Musikdarbietungen haben eigenverantwortlich zu prüfen, ob und welche Sicherungsmaßnahmen zur Vermeidung von Schädigungen der Zuhörer notwendig sind. Sie haben die erforderlichen Maßnahmen eigenverantwortlich zu treffen. Der Mieter hat durch eine angemessene Begrenzung der Lautstärke sicherzustellen, dass Besucher und Dritte während der Veranstaltung nicht geschädigt („Hörsturzgefahr“) werden. Auch Maßnahmen, die geeignet sind, eine gesundheitsgefährliche Lautstärke der Musik aufzuzeigen, können Bestandteil der notwendigen Vorkehrungen zum Schutz der Konzertbesucher vor Schädigungen und damit Gegenstand der Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters sein. 

4.20   Als allgemein anerkannte Regel der Technik enthält die DIN 15 905 Teil 5 „Tontechnik in Theatern und Mehrzweckhallen“ Maßnahmen zum Vermeiden einer Gehörgefährdung des Publikums durch hohe Schalldruckpegel bei Lautsprecherwiedergabe. Diese ist einzuhalten.

4.21   Anordnungen der Bauaufsicht, der Brandschutzdienststellen, des Ordnungsamtes und der Polizei sind vom Mieter zwingend einzuhalten. Die gesetzlichen Bestimmungen insbesondere des Jugendschutzgesetzes, der Gewerbeordnung, der berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und der SBauVO sind ebenfalls durch den Mieter zu erfüllen.

 

III. HAUSORDNUNG in Veranstaltungsstätten der RHEINRIFF GMBH

             

Die Hausordnung bestimmt die Rechte und Pflichten von Besuchern, Gästen, Veranstaltern und sonstigen Personen während ihres Aufenthalts in der Versammlungsstätte. Den Weisungen der Mitarbeiter und Beauftragten der RHEINRIFF GMBH ist unverzüglich Folge zu leisten. Der Aufenthalt in der Versammlungsstätte ist für Veranstaltungsbesucher nur mit gültiger Eintrittskarte, Einladung oder mit Sondergenehmigung des Veranstalters oder der RHEINRIFF GMBH zulässig. Zuschauer/Besucher haben den auf der Eintrittskarte für die jeweilige Veranstaltung etwa angegebenen Platz einzunehmen und nur die dafür vorgesehenen Zugänge zu benutzen. Bei Verlassen der Versammlungsstätte verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit. Alle Einrichtungen der Versammlungsstätte sind pfleglich und schonend zu benutzen. Innerhalb der Versammlungsstätte hat sich jeder so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den Umständen unvermeidbar – behindert oder belästigt wird. Es besteht in allen Versammlungsräumen Rauchverbot. Aus Sicherheitsgründen kann die Schließung von Räumen, Gebäuden und Freiflächen und deren Räumung von der RHEINRIFF GMBH oder vom Veranstalter angeordnet werden. Alle Personen, die sich in der Versammlungsstätte und auf dem Gelände aufhalten, haben den Aufforderungen des beauftragten Ordnungsdienstes, der Polizei und der Feuerwehr unverzüglich zu folgen und bei einer Räumungsanordnung die Versammlungsstätte sofort zu verlassen. Zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher verpflichtet, nach Anweisungen der Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes andere Plätze als vorgesehen oder auf ihrer Eintrittskarte vermerkt – auch in anderen Blöcken – einzunehmen, eine Rückerstattung von Eintrittsgeldern entfällt in einem solchen Fall. Taschen, mitgeführte Behältnisse und Kleidung, wie Mäntel, Jacken und Umhänge können auf ihren Inhalt hin kontrolliert werden. Besucher, die mit der Sicherstellung von Gegenständen, die zu einer Gefährdung der Veranstaltung oder von Besuchern führen können, durch Kontroll- oder Ordnungsdienst nicht einverstanden sind, werden von der Veranstaltung ausgeschlossen. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht. 

 

Der Eigenart der Veranstaltung entsprechend kann die Mitnahme von Taschen und ähnlichen Behältnissen in die Veranstaltung untersagt werden. Personen, die erkennbar unter Alkohol- oder Drogeneinwirkung stehen, werden von der Veranstaltung ausgeschlossen. Jugendliche, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen sich nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten in der Versammlungsstätte aufhalten. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes. Ausnahmen gelten nur bei ausdrücklichem Aushang an den Kassen und Einlassbereichen. 

Das Mitführen folgender Sachen ist verboten:

  • Waffen oder gefährliche Gegenstände sowie Sachen, die, wenn sie geworfen werden, bei Personen zu Körperverletzungen führen können,
  • Gassprühflaschen, ätzende oder färbende Substanzen oder Druckbehälter für leicht entzündliche oder gesundheitsschädigende Gase, ausgenommen handelsübliche Taschenfeuerzeuge,
  • Behältnisse, die aus zerbrechlichen oder splitternden Material hergestellt sind,
  • Feuerwerkskörper, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver, Leuchtkugeln, Wunderkerzen und andere pyrotechnische Gegenstände,
  • mechanisch und elektrisch betriebene Lärminstrumente,
  • sämtliche Getränke, Speisen und Drogen,
  • Tiere (Ausnahme: Blindenführhunde),
  • rassistisches, fremdenfeindliches und radikales Propagandamaterial.

Das Mitbringen von Videokameras oder sonstigen Ton- oder Bildaufnahmegeräten in die Versammlungsstätte kann veranstaltungsspezifisch, z. B. durch gesonderten Aushang, eingeschränkt oder verboten werden. Die Besucher werden darauf hingewiesen, dass bei Musikveranstaltungen dauerhafte Schädigungen der Hörleistung eintreten können. Zur Reduzierung des Schädigungsrisikos empfehlen wir insbesondere das Tragen von Ohrstöpseln oder vergleichbarem Gehörschutz. Recht am eigenen Bild: Werden durch Mitarbeiter oder Beauftragte der RHEINRIFF GMBH, durch den Mieter oder von ihm beauftragte Dritte im Bereich der Versammlungsstätte zur Berichterstattung oder zu Werbezwecken hergestellt, darf die Aufnahmetätigkeit nicht behindert oder in sonstiger Weise beeinträchtigt werden. Alle Personen, die die Versammlungsstätte betreten oder sich dort aufhalten, werden durch die vorliegende Hausordnung auf die Durchführung von Foto-, Film- und Videoaufnahmen im Bereich der Versammlungsstätte hingewiesen. Durch das Betreten der Versammlungsstätte willigen diejenigen, die auf solchen Aufnahmen zu erkennen sind, darin ein, dass diese Aufnahmen sowohl zur Berichterstattung als auch zu Werbezwecken verwendet werden. Hausverbote, die durch die RHEINRIFF GMBH ausgesprochen werden, gelten für alle laufenden und künftigen Veranstaltungen, die in der Versammlungsstätte durchgeführt werden. Für die Aufhebung des Hausverbots bedarf es eines schriftlichen Antrags mit Begründung, über den innerhalb von 3 Monaten durch die RHEINRIFF GMBH entschieden wird.

 

Stand: Dezember 2024